Radio- und Fernsehgebühren: befristete Ausnahmeregelung für Betriebe
Betriebe, die sich zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 30. September 2010 bei Billag anmelden, müssen allfällig geschuldete Radio- und Fernsehempfangsgebühren erst ab Eingang der Anmeldung bezahlen.
Seit der Einführung der Empfangsgebühren haben auch Unternehmen diese zu entrichten. Dies schien bis vor kurzem vielen Betrieben nicht bekannt zu sein. Eine entsprechende Informationskampagne der Gebührenerhebungsstelle Billag hat zu vielen Reaktionen geführt.
Diese Situation von bisher nicht angemeldeten Betrieben soll nun bereinigt werden. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat eine befristete Ausnahmeregelung festgelegt. Betriebe, die sich in der Zeit zwischen dem 1. Februar und dem 30. September 2010 bei Billag anmelden, sollen ihre Empfangsgebühren ab dem Monat der Anmeldung und nicht für die Vorjahre bezahlen.
Für die Anmeldung steht den Betrieben ein einfach zu bedienendes, elektronisches Formular zur Verfügung.
Freiburg, 18. Juni 2010
Für Auskünfte: Jonny Kopp, Head of Communications, Billag AG
Tel. 026 414 90 60 oder 079 777 53 60
E-Mail: communications@billag.com
Seit der Einführung der Empfangsgebühren haben auch Unternehmen diese zu entrichten. Dies schien bis vor kurzem vielen Betrieben nicht bekannt zu sein. Eine entsprechende Informationskampagne der Gebührenerhebungsstelle Billag hat zu vielen Reaktionen geführt.
Diese Situation von bisher nicht angemeldeten Betrieben soll nun bereinigt werden. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat eine befristete Ausnahmeregelung festgelegt. Betriebe, die sich in der Zeit zwischen dem 1. Februar und dem 30. September 2010 bei Billag anmelden, sollen ihre Empfangsgebühren ab dem Monat der Anmeldung und nicht für die Vorjahre bezahlen.
Für die Anmeldung steht den Betrieben ein einfach zu bedienendes, elektronisches Formular zur Verfügung.
Freiburg, 18. Juni 2010
Für Auskünfte: Jonny Kopp, Head of Communications, Billag AG
Tel. 026 414 90 60 oder 079 777 53 60
E-Mail: communications@billag.com
