SUISA-Entschädigungen

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Wer muss Urheberrechtsentschädigungen bezahlen?

Zusätzlich zu den Empfangsgebühren müssen Betriebe, welche musikalische oder audiovisuelle Werke ausserhalb der Privatsphäre nutzen, Urheberrechtsentschädigungen an die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke, entrichten. Wir erheben die Urheberrechtsentschädigungen im Auftrag von SUISA und senden Ihnen jeweils eine separate Rechnung zusammen mit der Quartalsrechnung für die Empfangsgebühren für den gewerblichen/kommerziellen Empfang (Beträge s. Tabelle SUISA-Entschädigungen).

Keine Urheberrechtsentschädigungen müssen für den Empfang von Programmen in Schulen entrichtet werden und für den Empfang zu Test- oder Vorführzwecken der Geräte.
 

Wieso wird zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten unterschieden?

Künstler, Komponisten, Autoren d.h. Urheber von musikalischen oder audiovisuellen Werken haben gesetzlich garantierte Rechte an ihrem Werk, so genannte Urheberrechte. Ein Werk darf somit nur mit Zustimmung der Urheber verbreitet werden. Neben den Urhebern von Werken gesteht das Gesetz auch den Interpreten, Produzenten, Sendeanstalten Rechte an ihren Leistungen zu, die so genannten verwandten Schutzrechte. Die Entschädigung für die Urheberrechte unterliegt einer MWSt. von 2.4%, diejenige für die verwandten Schutzrechte einer MWSt. von 7.6%.