Das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Es will die Bundesverwaltung transparent machen. Jede Person erhält im Prinzip Zugang zu amtlichen Dokumenten. Einschränkungen gibt es etwa, wenn die Meinungs- und Willensbildung einer Behörde oder Organisation beeinträchtigt oder wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse preisgegeben würden.
Das BGÖ gilt neben der Bundesverwaltung auch für Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Jedoch nur soweit, als diese Verfügungen erlassen. Dies trifft auf Billag zu. Weil sie vom Bund den Auftrag hat, die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen einzukassieren, erlässt sie zahlreiche Verfügungen. Hier einige Beispiele:
Bei ihren Verfügungen stützt sich Billag auf das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) bzw. auf die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Wie sie diese gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis anwendet, ist im sogenannten "Auslegungspapier" festgehalten (Download s. unten).
Wenn Sie Einsicht in weitere Dokumente wünschen, die Verfügungen von Billag betreffen, benutzen Sie bitte das Gesuchsformular (Download s. unten). Für Fragen im Zusammenhang mit dem BGÖ steht Ihnen zudem diese E-Mailadresse zur Verfügung: backoffice@billag.com.
Dokumente, die nicht im Zusammenhang mit einer Verfügung von Billag stehen, sind nicht öffentlich (Bsp. Protokoll der Geschäftsleitung).
Das BGÖ gilt neben der Bundesverwaltung auch für Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Jedoch nur soweit, als diese Verfügungen erlassen. Dies trifft auf Billag zu. Weil sie vom Bund den Auftrag hat, die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen einzukassieren, erlässt sie zahlreiche Verfügungen. Hier einige Beispiele:
- Verfügungen betreffend den Beginn bzw. das Ende der Gebührenpflicht. Also ab wann bzw. bis wann jemand die Empfangsgebühren bezahlen muss.
- Verfügungen betreffend die Befreiung von der Gebührenpflicht. Also ob jemand von den Gebühren befreit wird oder nicht.
- Verfügungen im Rahmen des Betreibungsverfahrens
Bei ihren Verfügungen stützt sich Billag auf das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) bzw. auf die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Wie sie diese gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis anwendet, ist im sogenannten "Auslegungspapier" festgehalten (Download s. unten).
Wenn Sie Einsicht in weitere Dokumente wünschen, die Verfügungen von Billag betreffen, benutzen Sie bitte das Gesuchsformular (Download s. unten). Für Fragen im Zusammenhang mit dem BGÖ steht Ihnen zudem diese E-Mailadresse zur Verfügung: backoffice@billag.com.
Dokumente, die nicht im Zusammenhang mit einer Verfügung von Billag stehen, sind nicht öffentlich (Bsp. Protokoll der Geschäftsleitung).
